Satzung des Vereins „HORSTMARErleben e.V.“
Präambel
Dieser Verein entsteht auf Initiative von Gewerbetreibenden, Einzelhändlern und Bürgerinnen und Bürgern aus Horstmar und Leer.
Insbesondere geht dieser Verein auf die Initiative folgender Institutionen und Interessensgruppen zurück, deren Vorstände und Mitglieder an der Gründung aktiv beteiligt sind und sich hiermit zusammenschließen, um sich für Horstmar und Leer stark zu machen.
- Fördering Horstmar, gegr.24.10.1973
- Interessengemeinschaft „Indian Summer“
- Gewerbetreibende
- Bürgerinnen und Bürger aus Horstmar und Leer
- Stadt Horstmar
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die Formulierung beide Geschlechter, unabhängig von der in der Formulierung verwendeten konkreten geschlechtsspezifischen Bezeichnung.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsgeschäftsjahr
- Bürgerinnen und Bürger der Stadt Horstmar, Unternehmen und Gesellschaften des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Dienstleistungsbetriebe, die Vereine, die Verbände und die Kommune in der Stadt Horstmar schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen führt: „HORSTMARErleben e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Horstmar.
- Der Verein strebt an, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen zu werden.
- Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt den Zweck, unter Einbeziehung aller an der Entwicklung der Stadt Horstmar interessierten Kräfte das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung zu fördern, die Attraktivität der Stadt Horstmar als Wohn-, Beschäftigungs- und Einkaufsstadt zu erhalten und zu stärken sowie die Identifikation der Einwohner mit ihrer Stadt zu steigern. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch projektbezogene Maßnahmen zur
a) Förderung des Einzelhandels, der gewerblichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs
b) Förderung der Stadtentwicklung
c) Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten
d) Pflege des Stadtbildes
e) Pflege und Verbindung zu anderen örtlichen Vereinen, Verbänden bzw. Interessen-
gruppen
f) Herausgabe eigener Publikationen - Die unter Ziffer 1 genannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Verein zu den aufgeführten Bereichen Arbeitskreise einsetzt, die für die Umsetzung des Vereinszweckes Sorge tragen. Die Arbeitskreise bestimmen über ihr Budget in eigener Regie. In den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Behörden, Vereine und sonstige Vereinigungen werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet ist.
- Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzen oder die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mehr als 2 Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhörung durch den Vorstand mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
- Jährliche Mitgliedsbeiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
- Die Zahlung der Beiträge erfolgt im Lastschriftverfahren halbjährlich.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Verein
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der/die Geschäftsführer(in)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mind. 1/3 der Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
- Die Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ergehen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zu weiteren Mitgliederversammlungen ist die Einladung formlos möglich.
§ 8 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
e) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Bestellung der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Genehmigung der Beitragsordnung
j) Bildung von Arbeitskreisen - Jede ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird ein Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die übrigen Vereine nehmen durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. von diesen bevollmächtigten natürlichen Personen an den Mitgliederversammlungen teil. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltung werden nicht mitgezählt.
- Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung wird nur dann durchgeführt, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein aufzubewahrendes Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere Zeit und Ort sowie Anzahl der Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus 9 - 11 Vereinsmitgliedern, und zwar 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und vier bis maximal 6 Beisitzern. Dies gilt nicht für den Gründungsvorstand.
- Zum Vorstand gehört als geborenes Mitglied der Bürgermeister, der sich durch einen Bediensteten der Stadtverwaltung Horstmar vertreten lassen kann.
- Die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung nachstehender Abweichungen für die Dauer von 2 Jahren geheim gewählt; steht nur eine Person zur Wahl, reicht die Stimmabgabe per Handzeichen:
- Der Gründungsvorstand wird für die Dauer bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt
- Um eine Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden in der ersten Amtsperiode die Vorstandsmitglieder zu 1 a), 1 c), 1 e), 1 g) auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. - Scheidet der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vorzeitig aus, so erhält der erweiterte Vorstand das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied für die Zeit bis zum nächsten Wahltermin für den Vorstand i. S. des § 26 BGB zu berufen.
- Die / Der Geschäftsführer(-in) nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 11 Aufgabenbereiche des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Aufstellung eines langfristigen Konzeptes zur Erreichung der Vereinsziele
b. Einrichtung von Arbeitskreisen und Koordination der Arbeit dieser Gremien
c. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
d. Erstellung des Jahresbudget
e. Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses
f. Vorbereitung des Mitgliederversammlung
g. Einberufen und Leitung der Mitgliederversammlung
h. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand bzw. für die/den Geschäftsführer(s/-in)
j. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
k. über- und außerplanmäßiger Aufwand/Abweichungen vom Haushaltsplan
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Die Einladung ist mit einer Tagesordnung versehen. Die Einladungsfrist darf 1 Woche nicht unterschreiten.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsieht; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende als dessen Vertreter.
- Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 13 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 14 Geschäftsführung
- Die lfd. Geschäfte werden durch eine(n) Geschäftsführer(-in) wahrgenommen.
Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson, eines Unternehmens oder der Stadtverwaltung Horstmar liegen. - Die/Der Geschäftsführer(-in) wird durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit eingesetzt bzw. abberufen.
- Die Geschäftsführungsbefugnisse des vertretungsberechtigten Vorstandes bleiben unberührt.
- Die/Der Geschäftsführer(-in) ist nur gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können von der Mitgliederversammlung mit mind. 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die Liquidatoren.
- Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Horstmar, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.